AGB
Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren \ Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Mauksch/ Koeppel GbR, ATELIER Z10, Zossener Straße 10, 10961 Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer betreibt eine Schneiderei und Hutmacherei und bietet insbesondere folgende Leistungen an:
• Maßanfertigungen von Bekleidung und Hüten
• Kostümproduktionen und Serienanfertigungen
• Fertigungsleistungen für Unternehmen
• Verkauf von fertigen Produkten im Ladengeschäft
Ein Online-Shop besteht nicht.
3. Vertragsschluss
(1) Anfragen erfolgen in der Regel über den Laden, telefonisch oder über das Online-Portal.
(2) Nach Klärung des Projekts erhält der Auftraggeber ein individuelles Angebot.
(3) Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande.
(4) Da es sich überwiegend um individuelle Anfertigungen handelt, kann sich der endgültige Preis gegenüber dem Angebot ändern, insbesondere durch:
• Materialkosten
• Änderungen im Projektumfang
• Mehraufwand während der Produktion
4. Preise und Materialkosten
(1) Alle Preise verstehen sich als Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich als Festpreis vereinbart.
(2) Materialkosten werden grundsätzlich gesondert berechnet.
(3) Die Produktion beginnt erst, wenn alle erforderlichen Materialien vollständig vorliegen.
(4) Stellt der Auftraggeber Materialien bereit, beginnt die kalkulierte Produktionszeit erst mit vollständigem Eingang aller Materialien beim Auftragnehmer.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Der Auftragnehmer verlangt eine Anzahlung in Höhe von 50 % des voraussichtlichen Gesamtpreises. Diese dient der Absicherung der Vorleistung.
(2) Die Produktion beginnt grundsätzlich erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
(3) Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine beziehen sich auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Verzögerungen beim Eingang der Anzahlung führen entsprechend zu einer Verschiebung der Produktions- und Liefertermine.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor Eingang der Anzahlung mit der Produktion zu beginnen.
(5) Der Restbetrag ist nach Fertigstellung fällig.
(6) Der Auftragnehmer behält sich vor, die Herausgabe der Ware von der vollständigen Zahlung abhängig zu machen.
6. Express- und Mehraufwandszuschläge
(1) Erfolgt eine Beauftragung mit verkürzten Fristen oder unter erhöhtem Zeitdruck (Expressproduktion), behalten wir uns vor, einen angemessenen Expresszuschlag auf die vereinbarten Preise zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn zur Einhaltung des gewünschten Liefertermins zusätzliche organisatorische Maßnahmen, Überstunden, Wochenend- oder Feiertagsarbeit erforderlich sind.
(2) Gleiches gilt, wenn Verzögerungen außerhalb unseres Einflussbereichs – insbesondere verspätete Anlieferung von Materialien oder unvollständige Bereitstellung von notwendigen Unterlagen durch den Auftraggeber – dazu führen, dass Produktionsabläufe kurzfristig angepasst, priorisiert oder beschleunigt werden müssen.
(3) Der Zuschlag dient insbesondere der Abdeckung von zusätzlichem Personalaufwand (z. B. Überstunden, Einsatz externer Dienstleister/Freelancer), kurzfristiger Umplanung sowie erhöhter Betriebskosten.
(4) Die Höhe des jeweiligen Zuschlags richtet sich nach dem tatsächlichen Mehraufwand und wird dem Auftraggeber vor Durchführung oder, sofern dies zeitlich nicht möglich ist, unverzüglich im Nachgang transparent mitgeteilt.
7. Designleistungen und Urheberrechte
(1) Eigene Designentwicklungen durch den Auftragnehmer sind gesondert zu vergüten.
(2) Alle Entwürfe und Designs bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
(3) Es ist dem Auftraggeber untersagt:
• Designs an Dritte weiterzugeben
• Designs anderweitig produzieren zu lassen
• Designs zu vervielfältigen
8. Anproben, Abnahme und Versand
(1) Anproben und Übergaben erfolgen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Versand erfolgt nur nach Absprache:
• kleinere Produkte per Post
• größere Produktionen per Kurierdienst
(3) Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.
9. Gewährleistung und Haftung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Der Auftragnehmer hat das Recht auf Nachbesserung (Reparatur), bevor weitere Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.
(3) Bei Maßanfertigungen und Sonderproduktionen ist eine Rückgabe oder ein Umtausch ausgeschlossen.
(4) Reparaturen erfolgen im Rahmen der Gewährleistung nur bei nachweislich vom Auftragnehmer verursachten Mängeln. Bei anderen Schäden erfolgt eine Reparatur ausschließlich gegen Vergütung.
(5) Gibt der Auftraggeber konkrete Verarbeitungsvorgaben vor, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für daraus resultierende Mängel.
(6) Ist der Auftragnehmer Teil einer Produktionskette und nicht direkter Vertragspartner des Endkunden, endet die Haftung nach einem gemeinsamen Qualitätscheck mit dem Auftraggeber.
10. Maßänderungen während der Produktion
(1) Grundlage der Anfertigung sind die zum Zeitpunkt der Maßnahme bzw. der zuletzt bestätigten Anprobe erhobenen Körpermaße.
(2) Änderungen der Körpermaße des Auftraggebers oder der zu bekleidenden Person während der laufenden Produktion liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
(3) Erforderliche Anpassungen aufgrund nachträglicher Maßänderungen gelten als Zusatzleistungen.
(4) Diese werden gesondert nach Aufwand berechnet und können zu einer Verlängerung der vereinbarten Produktionszeit führen.
(5) Der Auftragnehmer ist bemüht, notwendige Anpassungen im Rahmen des technisch und zeitlich Möglichen umzusetzen, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass nachträgliche Änderungen ohne Einschränkungen realisierbar sind.
11. Maßanfertigungen und Kostümproduktionen / Änderungswünsche
(1) Grundlage jeder Maßanfertigung sowie jeder Kostümproduktion sind die im Vorfeld abgestimmten Entwürfe, Skizzen, Referenzbilder sowie Maßangaben.
(2) Während der Produktion können Anproben oder Zwischenabnahmen erfolgen. Diese dienen der Abstimmung und Freigabe des jeweiligen Fertigungsstandes durch den Auftraggeber.
(3) Ein subjektives Nichtgefallen des fertigen Produkts stellt keinen Mangel dar, sofern die Ausführung den vereinbarten Vorgaben entspricht.
(4) Änderungswünsche nach erfolgter Abstimmung oder nach Fertigstellung, die über die ursprünglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen.
(5) Solche Zusatzleistungen werden gesondert berechnet und bedürfen einer erneuten Vereinbarung über Umfang, Preis und Umsetzungszeit.
(6) Der Auftragnehmer ist bemüht, Änderungswünsche im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren umzusetzen.
12. Produktion, Fristen, Abnahme und Mitwirkungspflichten
(1) Die Produktion beginnt grundsätzlich erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung sowie nach vollständigem Vorliegen aller erforderlichen Materialien.
(2) Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine beziehen sich auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs sowie der vollständigen Materialverfügbarkeit. Verzögerungen führen entsprechend zu einer entsprechenden Verschiebung der Produktionszeit.
(3) Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig zu erbringen. Dazu zählen insbesondere:
• die Teilnahme an Anproben
• die rechtzeitige Bereitstellung von Materialien
• die Erteilung von Freigaben
(5) Verzögerungen, die durch den Auftraggeber entstehen, insbesondere durch verspätete Mitwirkung, verspätete Materialbereitstellung oder Änderungen während der Produktion, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und verlängern die Produktionszeit entsprechend.
(6) Änderungen am Auftragsumfang während der laufenden Produktion können zusätzliche Kosten verursachen und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(7) Die Leistung gilt als abgenommen, sobald das Produkt im Rahmen einer Anprobe oder bei Übergabe vom Auftraggeber freigegeben wird. Erfolgt keine unmittelbare Mängelanzeige, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht.
(8) Eine Stornierung nach Beginn der Produktion ist ausgeschlossen. Bereits erbrachte Leistungen sowie entstandene Kosten sind in voller Höhe zu vergüten.
(9) Erfolgt die Abholung der fertigen Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung, befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entstehende Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
(10) Der Auftragnehmer behält sich vor, nicht abgeholte Ware nach angemessener Frist einzulagern oder anderweitig zu verwahren. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(11) Mit Übergabe der Ware an den Versanddienstleister geht die Verantwortung auf den Auftraggeber über.
(12) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Showroom / Ladengeschäft
13. Rückgabe und Umtausch
(1) Für im Ladengeschäft gekaufte, nicht individuell angefertigte Waren gilt:
• Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Rückgabe oder Umtausch bei mangelfreier Ware.
• Der Auftragnehmer kann freiwillig eine Gutschrift gewähren.
• Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
(2) Auch hier gilt vorrangig das Recht auf Reparatur bei Mängeln.
14. Kommissionsware im Showroom
(1) Der Auftragnehmer bietet ausgewählten Partnern (nachfolgend „Einlieferer“) die Möglichkeit, Waren auf Kommissionsbasis im Showroom zu präsentieren und zu verkaufen.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme der Ware ist die Übergabe einer vollständigen und nachvollziehbaren Auflistung aller eingebrachten Produkte durch den Einlieferer. Diese Liste dient als Grundlage für die Dokumentation und den Abgleich von Verkäufen.
(3) Die Pflege, Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auflistung liegt ausschließlich in der Verantwortung des Einlieferers. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eigene Inventarlisten zu führen oder diese zu ergänzen.
(4) Erfolgt keine oder eine unvollständige Auflistung durch den Einlieferer, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Fehlbestände oder Differenzen.
(5) Verkäufe von Kommissionsware erfolgen auf Basis einer Aufteilung von 50 % für den Auftragnehmer und 50 % für den Einlieferer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(6) Preise und Anzahl der eingebrachten Produkte sind vorab verbindlich festzulegen und zu dokumentieren.
(7) Der Einlieferer erhält seinen Anteil aus den Verkäufen nach eigener Abrechnung im monatlichen oder quartalsweisen Turnus. Grundlage hierfür sind die dokumentierten Verkäufe.
(8) Für die Präsentation der Ware im Showroom wird keine Miete erhoben.
(9) Der Auftragnehmer behält sich vor, die Zusammenarbeit jederzeit zu beenden. In diesem Fall ist der Einlieferer verpflichtet, seine Ware nach Aufforderung zeitnah eigenständig abzuholen.
(10) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verpflichtung zur Verpackung oder zum Versand der zurückgegebenen Ware.
15. Foto- und Bildmaterial / Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen seiner Tätigkeit Foto- und Videoaufnahmen von gefertigten Produkten, Anproben, Projekten, Veranstaltungen sowie von Auftraggebern und beteiligten Personen anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen.
(2) Diese Aufnahmen dürfen vom Auftragnehmer zu eigenen Werbe- und Präsentationszwecken verwendet werden, insbesondere auf:
• der eigenen Website
• Social-Media-Kanälen
• Print- und Werbematerialien
(3) Mit der Teilnahme an Anproben, Produktionen oder Veranstaltungen erklärt sich der Auftraggeber grundsätzlich damit einverstanden, dass Bildmaterial im vorgenannten Rahmen verwendet werden darf, sofern keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person entgegenstehen.
(4) Die Verwendung erfolgt ausschließlich in einem sachlichen und branchenüblichen Kontext. Eine entstellende, diffamierende oder herabwürdigende Darstellung erfolgt nicht.
(5) Widerspricht der Auftraggeber oder eine abgebildete Person der Verwendung von Bildmaterial, ist dies dem Auftragnehmer rechtzeitig vor der Aufnahme ausdrücklich mitzuteilen.
(6) Werden gefertigte Produkte durch den Auftragnehmer vor Übergabe an den Auftraggeber mit eigenen Models oder im Rahmen eigener Produktionen fotografiert, stehen sämtliche Nutzungsrechte an diesem Bildmaterial ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe oder Nutzung dieser Aufnahmen besteht nicht.
(7) Bei Veranstaltungen des Auftragnehmers wird regelmäßig fotografiert. Teilnehmer, die nicht abgebildet werden möchten, haben dies vor Veranstaltungsbeginn ausdrücklich mitzuteilen.
16. Keine Exklusivität / Wettbewerbsfreiheit
Der Auftragnehmer ist ein unabhängiges Atelier und unterliegt keinen Einschränkungen hinsichtlich der Auswahl seiner Auftraggeber. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer ausschließlich für ihn tätig wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit auch für andere Kunden zu arbeiten, einschließlich solcher, die in direktem Wettbewerb zum Auftraggeber stehen.
17. Geheimhaltung und Vertragsstrafen
(1) Der Auftragnehmer ist bereit, im Rahmen von Produktionen Geheimhaltungsvereinbarungen einzugehen, insbesondere bei Projekten mit vertraulichem oder nicht veröffentlichtem Inhalt.
(2) Soweit solche Vereinbarungen zusätzliche Regelungen enthalten, insbesondere Vertragsstrafen oder Haftungsverschärfungen, bedürfen diese in jedem Einzelfall einer ausdrücklichen, gesonderten und schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3) Einseitig vorgegebene Vertragsstrafen oder pauschale Sanktionen, die nicht individuell vereinbart und rechtlich zulässig sind, entfalten gegenüber dem Auftragnehmer keine bindende Wirkung.
(4) Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche aus Vertragsverletzungen erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine eigenständige Festsetzung oder Durchsetzung von Vertragsstrafen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
(5) Im Falle von Streitigkeiten entscheidet ausschließlich der ordentliche Rechtsweg. Individuell festgelegte Strafzahlungen ohne gerichtliche oder gesetzliche Grundlage werden nicht anerkannt.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Dies gilt auch für internationale Kunden.
(3) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
19. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.